Brandschutzbestimmungen der Bautechnikverordnung Vorarlberg
Die Bautechnikverordnung (BTV) ist die erstrangige gesetzliche Grundlage, die bei der Errichtung von Gebäuden eingehalten werden muss.
In Vorarlberg besagt die BTV hinsichtlich Brandschutz im Allgemeinen, dass Bauwerke so geplant und ausgeführt sein müssen, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird. Nachstehend einige Auszüge daraus:
Tragfähigkeit
Die Tragfähigkeit eines Gebäudes muss bei einem Brand mindestens für den Zeitraum erhalten bleiben, der für die Flucht oder Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist. Hierbei sind insbesondere Größe und Verwendungszweck des Bauwerks sowie Zugangsmöglichkeiten für die Rettungskräfte zu beachten.
Flucht- und Rettungswege
Nach Größe und Verwendungszweck des Gebäudes müssen auch die Flucht- und Rettungswege in entsprechender Anzahl geplant und ausgeführt werden. Im Speziellen müssen bei Fluchtwegen Baustoffe verwendet werden, die das sichere Verlassen eines Bauwerkes im Brandfall nicht beeinträchtigen. Je nach Größe und Verwendungszweck des Objektes können zusätzliche Brandschutzmaßnahmen wie etwa Brandabschnitte (z.B. Brandschutztüren), Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) oder Fluchtwegbeleuchtungen erforderlich sein.
Ein Fluchtweg muss in der Regel in max. 40 m Gehweglänge erreichbar sein (ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume).
Rauchwarnmelder
In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen (ausgenommen in Küchen) sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder installiert werden.